Klasse L
Fahrzeugart Landwirtschaftliche Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge
a) Zugmaschinen mit einer bbH bis max. 40 km/h, sofern sie nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, auch mit Anhänger, wenn sie mit nicht mehr als 25 km/h geführt werden.
b) Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und sonstige Flurföderzeuge mit einer bbH bis max. 25 km/h, auch mit Anhänger.
Mindestalter: 16 • Vorbesitz erforderlich: NEIN • Beinhaltet Klasse: Keine
| Theoretische Ausbildung | Praktische Ausbildung | ||
| Mindestumfang des Theorieunterrichts (Doppelstunden zu je 90 Min.) | Vorbesitz einer anderen Klasse | Keine praktische Ausbildung vorgeschrieben | |
| ohne | mit | ||
| Grundunterricht | 12 | 6 | |
| Klassenspezifischer Unterricht | 2 | 2 | |
| Gesamt | 14 | 8 | |

